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AbR 1996/97 Nr. 33

Obwalden · 1997-03-07 · Deutsch OW
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AbR 1996/97 Nr. 33, S. 122: Art. 90 Ziff. 2 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StGB Bei Verkehrsregelverletzungen fällt eine Bestrafung wegen versuchter Tatbegehung ausser Betracht. Korrektur einer vorinstanzlichen Verurteilung

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AbR 1996/97 Nr. 33, S. 122: Art. 90 Ziff. 2 und Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StGB Bei Verkehrsregelverletzungen fällt eine Bestrafung wegen versuchter Tatbegehung ausser Betracht. Korrektur einer vorinstanzlichen Verurteilung wegen "versuchten" Überholens trotz Gegenverkehr. Entscheid des Obergerichts vom 7. März 1997 Aus den Erwägungen:

1. Der Angeklagte ficht die Verurteilung wegen versuchten Überholens trotz Gegenverkehr gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 StGB als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG an. Nicht angefochten werden damit die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB und wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG als Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

2. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft. Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). a)aa) Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Als Überholen wird der Vorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug einen sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden andern Verkehrsteilnehmer links- oder rechtsseitig passiert und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 115 IV 245; 104 IV 196). Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Überholmanöver beginnt (BGE 105 IV 336). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können. Das Überholen ist nicht zulässig, wenn weiter vorne bereits ein anderes Fahrzeug im Überholen begriffen ist. Das "blinde" Anhängen an einen Überholenden ist gefährlich und verboten (BGE 95 IV 175; zum Ganzen BGE 121 IV 236, E. 1b; dazu auch René Schaffhauser, AJP 1996, 355 f.). bb) Nach den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz ist der Angeklagte bis auf die Höhe des Hinterrades des zu überholenden Opel Vectra vorgestossen. Dies wird durch die Schäden an diesem Fahrzeug und durch die Tatsache belegt, dass die Bremsspur des Motorrades des Angeklagten ca. 1 m jenseits der Leitlinie auf der Gegenfahrbahn des Angeklagten beginnt. Dass der Angeklagte tatsächlich überholen wollte, ergibt sich auch aus den Angaben weiterer Unfallzeugen. ... Der Angeklagte selbst vermochte sich zwar nicht mehr zu erinnern, konnte aber auch nicht ausschliessen, dass er ein Überholmanöver vornehmen wollte. Entsprechend räumte denn auch der Verteidiger an der Appellationsverhandlung ein, der Angeklagte habe "einen Schwenker gemacht und allenfalls versucht, ein Überholmanöver anzufangen - und er hat es abgebrochen, ob aus freien Stücken oder quasi gezwungenermassen durch die Verkehrssituation, ist für die Zuordnung seines Verhaltens ohne Belang". Gestützt auf die Aussagen sämtlicher Augenzeugen sowie die Unfallmerkmale ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Angeklagte ein Überholmanöver eingeleitet hat. cc) Der Verteidiger macht vor allem geltend, das vorinstanzliche Urteil sei insofern zu korrigieren, als er darin wegen "versuchten" Überholens trotz Gegenverkehr bestraft worden sei. Eine versuchte Verletzung einer Verkehrsregel könne es gar nicht geben. Es fehle im Strassenverkehrsrecht an einer Bestimmung, die den Versuch als Straftat erfasse. Bei Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG gebe es daher keine Versuchssanktion. Nichts anderes gelte aber nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, da es sich dabei lediglich um eine Verschärfung des allgemeinen Grundsatzes der Bestrafung von Verkehrsregelverstössen handle. Aber auch gedanklich-logisch sei ein strafbarer Versuch für den Bereich der Verletzung von Verkehrsregeln nicht denkbar. Ein Verhalten auf der Strasse sei entweder korrekt im Sinne des Gesetzes oder unkorrekt und damit sanktionswürdig. aaa) Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Das SVG kennt keine Sonderbestimmung für den Versuch. Demnach ist auch in seinem Anwendungsbereich Art. 104 Abs. 1 StGB anwendbar, wonach bei Übertretungen Versuch und Gehilfenschaft nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft werden. Der Versuch einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wäre somit straflos. Fraglich ist allerdings, ob ein Versuch hier überhaupt möglich ist. Das ist zu verneinen. Wird eine Verkehrsregel eingehalten, so liegt kein fehlbares Verhalten vor. Wurde jedoch dagegen verstossen, so hat sich bereits das volle Handlungsunrecht verwirklicht, und die Tat ist vollendet. Aus diesem Grund fällt auch bei der Anwendung des Art. 90 Ziff. 2 SVG ein Versuch nicht in Betracht, so dass sich die Frage nach dessen Strafbarkeit hier gar nicht stellt. Es wäre im übrigen auch systemwidrig, die Strafbarkeit einer sonst straflosen versuchten Verkehrsregelverletzung bei qualifizierter Gewichtung des Sachverhalts im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu bejahen. Das würde dazu führen, dass gerade die verschärfte Sanktion im Falle einer Verletzung tragender Verkehrsregeln und rücksichtslosen Verhaltens wieder gemildert werden könnte. Entsprechend bestrafte denn auch die Strafkommission abweichend von der Vorinstanz den Angeklagten noch wegen (vollendeten) Überholens trotz Gegenverkehr. bbb) Würde der Angeklagte lediglich die Verurteilung wegen "versuchten" Überholens beanstanden, so stellte sich die Frage, ob ihm hiezu nicht das Rechtsschutzinteresse fehle, da er ja durch diese Qualifikation dem Sinne nach milder bestraft würde. Der Verteidiger verlangte indessen die Bestrafung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG, so dass diese Frage offenbleiben kann. Gemäss Art. 124 StPO ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung, welche der Anklageschrift zugrunde liegt, nicht gebunden. Eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklageschrift angerufenen darf jedoch nur erfolgen, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern. Gemäss Art. 150 Abs. 2 StPO darf ferner die Strafe im Urteil des Obergerichts nicht schärfer ausfallen als in der unteren Instanz, wenn der Angeklagte allein Appellation erklärt hat. Der Verteidiger hat die Frage einer Korrektur des vorinstanzlichen Dispositivs ausführlich erörtert und damit die Gelegenheit erhalten, sich zur rechtlichen Beurteilung zu äussern. Nicht anders als die Verurteilung nach einer schärferen Strafbestimmung ist es daher auch möglich, den Angeklagten wegen vollendeter anstatt versuchter Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Hingegen darf die Strafe nicht schärfer ausfallen als im Urteil der Vorinstanz. Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge zu korrigieren, indem der Angeklagte nicht wegen versuchten Überholens, sondern wegen Überholens trotz Gegenverkehr zu bestrafen ist. Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte beim Einleiten seines Überholmanövers die erschwerenden Merkmale des qualifizierten Tatbestandes des Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. ... de| fr | it Schlagworte überholen vorinstanz gegenverkehr iv verurteilung frage verhalten gesetz fahrzeug strafbarkeit übertretung strafe verletzung der verkehrsregeln verkehrsregel busse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.21 Art.104 Art.125 StPO: Art.124 Art.150 SVG: Art.31 Art.35 Art.90 Art.102 Leitentscheide BGE 101-IV-72 115-IV-244 S.245 104-IV-196 105-IV-336 121-IV-235 S.236 95-IV-175 AbR 1996/97 Nr. 33